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Die Gerichtliche Arzneikunde in İhrem Verhältnisse Zur Rechtspflege Fr
Teknik Bilgiler
Stok Kodu
9786257078061
Boyut
13.50x21.00
Sayfa Sayısı
384
Basım Yeri
İstanbul
Baskı
1
Basım Tarihi
2020-05
Kapak Türü
Ciltsiz
Kağıt Türü
2. Hamur
Dili
Almanca

Die Gerichtliche Arzneikunde in İhrem Verhältnisse Zur Rechtspflege

Yazar: Franz Von Ney
Yayınevi : Platanus Publishing
100,00TL
65,00TL
%35
Satışta değil
9786257078061
831553
Die Gerichtliche Arzneikunde in İhrem Verhältnisse Zur Rechtspflege
Die Gerichtliche Arzneikunde in İhrem Verhältnisse Zur Rechtspflege
65.00

“Das österreichische Strafgesetzbuch hat dieses Verhältniss offenbar ganz richtig aufgefasst, indem es im §. 240 I. Th. hierüber erklärt: „Ist das Verbrechen von solcher Art, dass, um die Beschaffenheit desselben aus den Merkmalen gründlich zu erforschen, besondere wissenschaftliche oder Kunstkenntnisse erfordert werden, so ist ein dergleichen Kunstverständiger, und wenn es ohne bedenklichen Verzug geschehen kann, sind deren zweibeizuziehen.” Ueber den Zweck dieser Beiziehung spricht sich nun der §. 241. dahin aus: „Wenn der Kunstverständige nicht schon beeidet ist, soll er dahin beeidet werden, dass er nach Eid und Pflicht a) den Gegenstand genau zu untersuchen, und b) alles was davon (dem Richter) zu wissen nöthig ist, wahrhaft und bestimmt anzugeben habe.”

  • Açıklama
    • “Das österreichische Strafgesetzbuch hat dieses Verhältniss offenbar ganz richtig aufgefasst, indem es im §. 240 I. Th. hierüber erklärt: „Ist das Verbrechen von solcher Art, dass, um die Beschaffenheit desselben aus den Merkmalen gründlich zu erforschen, besondere wissenschaftliche oder Kunstkenntnisse erfordert werden, so ist ein dergleichen Kunstverständiger, und wenn es ohne bedenklichen Verzug geschehen kann, sind deren zweibeizuziehen.” Ueber den Zweck dieser Beiziehung spricht sich nun der §. 241. dahin aus: „Wenn der Kunstverständige nicht schon beeidet ist, soll er dahin beeidet werden, dass er nach Eid und Pflicht a) den Gegenstand genau zu untersuchen, und b) alles was davon (dem Richter) zu wissen nöthig ist, wahrhaft und bestimmt anzugeben habe.”

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